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   LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17   

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https://dejure.org/2020,46842
LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17 (https://dejure.org/2020,46842)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.08.2020 - L 1 R 69/17 (https://dejure.org/2020,46842)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06. August 2020 - L 1 R 69/17 (https://dejure.org/2020,46842)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R

    Höhe des Krankengeldes für Nichtarbeitnehmer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) festgelegt, dass Teilnehmer an LTA keine Arbeitnehmer seien und das für die Berechnung des Krankengeldes maßgebende Regelentgelt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu ermitteln sei.

    Es sei in der Konferenz darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) Aussagen zur Leistungsbemessung enthielte und daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Beitragsberechnung oder die Beitragsbemessungsgrundlage nicht gezogen werden könnten.

    Das Prüfergebnis der Fachkonferenz Beiträge der Krankenkassen vom 15. Dezember 2009 sei rechtlich nicht haltbar, da das Besprechungsergebnis eine intensive Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) vermissen lasse.

    Mit ihrer hiergegen am 17. September 2014 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Klage hat die Klägerin erneut auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) verwiesen und geltend gemacht, dass danach 80 v.H. des Bemessungsbeitrages, den der Reha -Träger für das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zu Grunde gelegt habe, als Regelentgelt zu berücksichtigen sei.

    In dem vom BSG am 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) entschiedenen Rechtsstreit habe sich das Übergangsgeld nach § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 48 SGB IX errechnet.

    Soweit die Klägerin ihre Auffassung wiederholt auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) stützt, verkennt sie, dass diese Entscheidung ausschließlich in leistungsrechtlicher Hinsicht und zu der Frage ergangen ist, wie das Regelentgelt für Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, zu ermitteln ist.

  • BSG, 31.01.1980 - 8a RK 10/79

    Beitragsberechnung - Übergangsgeld - Arbeitsentgelt - Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17
    Einschlägig für die in solchen Fällen zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage sei hingegen das Urteil des BSG vom 31. Januar 1980 (8a RK 10/79, juris).

    Hierauf erwiderte die Klägerin, dass das Urteil des BSG vom 31. Januar 1980  (8a RK 10/79, juris) auf die hier streitige Fallgestaltung nicht übertragbar sei, da der Sachverhalt sich von dem Vorliegenden unterscheide.

    Für den Fall des Bezugs von Übergangsgeld im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld habe das BSG mit Urteil vom 31. Januar 1980 (8a RK 10/79, juris) entschieden, dass für die Bemessung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge aus dem Übergangsgeld nach § 385 Abs. 3a Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 1385 Abs. 3 Buchst. f Nr. 2 RVO das zuletzt vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen sei.

    Auch für den Fall des Bezugs von Übergangsgeld im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld hat das BSG mit Urteil vom 31. Januar 1980 entschieden, dass das bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigte Arbeitsentgelt dem Übergangsgeld auch dann "zu Grunde liegt", wenn es nur mittelbar nach ihm bemessen wird (8a RK 10/79, juris).

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 AL 2/07 R

    Arbeitslosenversicherung - Empfänger von Arbeitslosenhilfe - Krankengeldbezug in

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17
    Das BSG hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (B 12 AL 2/07 R, juris) zu    § 345 Nr. 5 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der Formulierung nicht ergibt, dass Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur eine Einnahme sein kann, auf deren Grundlage das Krankengeld unmittelbar berechnet wird.

    Fiskalisch sollten diese Neuregelungen für Bezieher von Alhi zu einer Entlastung des Bundeshaushalts führen (vgl. BT-Drucks 13/4610 S 31 - vgl. zu der Gesetzeshistorie ihr BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 AL 2/07 R, juris).

    Bei der Regelung der Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Arbeitslosenhilfe (in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung) einerseits und Beziehern von Krankengeld in der Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und Pflegeversicherung andererseits hat der Gesetzgeber bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft und gerade keine grundsätzliche Neuregelung der bis dato einheitlichen Bemessungsregeln und mithin insbesondere keine Sonderregelungen für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von aufeinanderfolgenden Lohnersatzleistungen wie hier dem auf das Übergangsgeld folgende Krankengeld geschaffen (vgl. auch dazu BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 AL 2/07 -, juris m.w.N.).

  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 16/98 R

    Begrenzung des Kostenerstattungsanspruches nach § 38 Abs. 4 S. 2 SGB V auch für

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17
    Zwar habe das BSG im Urteil vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/98 R, juris) in leistungsrechtlicher Hinsicht bestätigt, dass im Fall des Bezuges von Krankengeld im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld für die Berechnung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur ein Regelentgelt von 80 v.H. des für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebenden Regelentgelts zu Grunde zu legen sei.

    Die Kammer schließe sich der Auffassung der Beklagten unter Berufung auf das Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Beiträge der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 15. Dezember 2009 unter TOP 3 an, wonach sich das BSG in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/98 R, juris) auf die Leistungsbemessung beschränke und sich daraus wieder unmittelbare noch mittelbare Rückschlüsse auf die während des Leistungsbezugs zu zahlenden Beiträge bzw. die Beitragsbemessungsgrundlage ziehen ließen.

  • BSG, 27.01.2010 - B 12 R 7/09 R

    Rentenversicherung - Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17
    Diese Auffassung, die das BSG nochmals in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (B 12 R 7/09 R, juris) für den Bereich der Arbeitslosenhilfe bestätigt hat, berücksichtigt zutreffend den Begriff Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19

    Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist der prüfende Rentenversicherungsträger hierzu aufgrund des Sachzusammenhangs ermächtigt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 - B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 27. Januar 2010 - B 12 R 7/09 R - juris, Rn. 9; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 25; Segebrecht, a.a.O., Rn. 73).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das dem Übergangsgeld zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und damit die beitragspflichtige Einnahme der Beigeladenen (§ 161 Abs. 1 SGB VI) nicht anhand der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. zu ermitteln, sondern es ist - wie von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegt - das fiktive tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt, dass dieser Berechnung zu Grunde liegt, heranzuziehen (so bereits zu Rentenversicherungsbeiträgen aus Krankengeld: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 28 ff.).

    Es war somit das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt und bildete damit dem Wortlaut von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI entsprechend auch die Grundlage für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 29).

    Auch bei den weiteren Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des RRG 1992 am 1. Januar 1992 hat der Gesetzgeber an der Beitragspflicht von Entgeltersatzleistungen festgehalten (vgl. ausführlich LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 34).

    Denn mit der Verwendung der aus dem SGB IV entnommenen Rechtsbegriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" hat der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrundlage so deutlich bezeichnet und begrenzt, dass eine Auslegung, wie sie die Klägerin hilfsweise vornehmen will, den Gesetzeswortlaut überdehnen würde (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 AL 2/07 R - juris, Rn. 12; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 30).

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